Allgemeine Geschäftsbedingungen

GFPG Gesellschaft für Personalgewinnung mbH ("GFPG")

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Gesellschaft für Personalgewinnung mbH (kurz: „GFPG“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GFPG mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GFPG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GFPG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der GFPG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die GFPG innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GFPG und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, der durch schriftliche Annahme eines Angebotes der GFPG zustande kommt, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von GFPG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der GFPG nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Gegenstand des Vertrages die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder Herstellung eines Werkes.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den im Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei GFPG. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(3) Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Projektes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, so behält die GFPG den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars.

• Bei Absage von weniger als 10 Werktagen vor Leistungserbringung: 50 % des Honorars.

• Bei Absage von weniger als 5 Werktagen vor Leistungserbringung: 100 % des Honorars.

Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, der GFPG nachzuweisen, dass der GFPG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Honorare. 

§ 4 Haftung auf Schadensersatz

(1) Die Haftung der GFPG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt.

(2) GFPG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(3) Soweit GFPG gemäß § 4 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GFPG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle der Haftung für die einfach fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht der GFPG für Sachschäden und daraus resultierender weiterer Vermögensschäden auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Es wird angenommen, dass der typische, vorhersehbare Schaden einen Betrag i.H.v. EUR 50.000 € je Schadensfall nicht übersteigt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GFPG.

(6) Die Einschränkungen dieses Paragrafens gelten nicht für die Haftung von GFPG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GFPG und dem Auftraggeber nach Wahl GFPG oder der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Beziehungen zwischen GFPG und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(2) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(3) GFPG verarbeitet die Daten des Auftraggebers im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bzw. auf Grundlage allfälliger seitens des Auftraggebers abgegebener Einwilligungserklärungen. Sämtliche Informationen über die Verwendung der Daten des Auftraggebers sind in der Datenschutzerklärung der GFPG enthalten, die unter www.personalgewinnung.de/datenschutz/ jederzeit abrufbar ist.